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   OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03   

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https://dejure.org/2003,6561
OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03 (https://dejure.org/2003,6561)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.02.2003 - 6 W 2/03 (https://dejure.org/2003,6561)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Februar 2003 - 6 W 2/03 (https://dejure.org/2003,6561)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 140 Abs 3 MarkenG, GeistEigKostBerG
    Patentanwaltskosten in Kennzeichenstreitsachen: Verhandlungsgebühr für den Patentanwalt bei Klageerhebung vor Rechtsänderung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts auf eine Gebühr; Mitwirken des Patentanwalts an der mündlichen Verhandlung; Erstattungsfähigkeit von Kosten in Patentstreitsachen

  • Judicialis

    MarkenG § 140 III n.F.; ; BRAGO § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Erstattungsfähigkeit einer Verhandlungsgebühr des in Kennzeichenstreitsache mitwirkenden Patentanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Patentanwalt - Gebührenabrechnung des Patentanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 127
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 26.08.2002 - 3 W 2502/02

    Gleiche Gebühren für Patentanwalt und Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03
    Da § 140 Markengesetz keine dem § 134 BRAGO entsprechende Übergangsvorschrift enthält, kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Patentanwalts allein darauf an, ob er nach In-Kraft-Treten des Kostenbereinigungsgesetzes (1. Januar 2002) an dem Rechtsstreit mitgewirkt hat (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 31).
  • OLG Nürnberg, 08.07.2002 - 3 W 1889/02

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03
    Entscheidend ist lediglich, ob der betreffende Patentanwalt tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat, die zur Entstehung der Gebührenschuld ihm gegenüber geführt hat (vgl. dazu OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, Seite 29; Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Januar 2003, 6 W 4/03).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 6 W 4/03
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 6 W 2/03
    Entscheidend ist lediglich, ob der betreffende Patentanwalt tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat, die zur Entstehung der Gebührenschuld ihm gegenüber geführt hat (vgl. dazu OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, Seite 29; Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Januar 2003, 6 W 4/03).
  • BPatG, 20.06.2005 - 3 ZA (pat) 27/05
    Abweichend von seiner in dem Beschluss vom 12. November 2002 (3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat ­ wie schon in dem Beschluss vom 28. Juli 2003 (3 ZA (pat) 19/03 zu 3 Ni 27/98 (EU)) - der zwischenzeitlich weit überwiegenden Rechtsprechung an, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG n.F. der Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Anwalts in dem Rechtsstreit ist (vgl BPatG BlPMZ 2003, 347 ­ Kosten des Patentanwalts; BPatGE 46, 167 ­ Christbaumständer; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 127 ­ Zeitpunkt der Mitwirkung; OLG Nürnberg …
  • BPatG, 20.06.2005 - 3 Ni 8/99
    Abweichend von seiner in dem Beschluss vom 12. November 2002 (3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat - wie schon in dem Beschluss vom 28. Juli 2003 (3 ZA (pat) 19/03 zu 3 Ni 27/98 (EU)) - der zwischenzeitlich weit überwiegenden Rechtsprechung an, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG n.F. der Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Anwalts in dem Rechtsstreit ist (vgl BPatG BlPMZ 2003, 347 - Kosten des Patentanwalts; BPatGE 46, 167 - Christbaumständer; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 127 - Zeitpunkt der Mitwirkung; OLG Nürnberg …
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